23.09.2013

Kindergeld: Zur Erfassung monatlich wiederkehrender Bezüge im Rahmen der monatsbezogenen Vergleichsrechnung bei behinderten Kindern

Monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die im Rahmen der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG durchzuführenden - monatsbezogenen - Vergleichsrechnung nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen sind und dem behinderten Kind kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, sind in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

BFH 11.4.2013, III R 35/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter ihres im August 1984 geborenen Sohnes (S). S ist von Geburt an mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie den Merkzeichen G und B schwerbehindert, seit dem 6.10.2009 mit einem GdB von 100. Ende März 2009 beendete S sein Musikstudium. Die Klägerin teilte der beklagten Familienkasse mit, S wolle ab April 2009 eine selbständige Tätigkeit als Musiker und Diplommusiklehrer aufnehmen. Im Mai 2009 sind S abzgl. diverser Ausgaben u.a. folgende Einnahmen zugeflossen:
  • 6.5.2009 (ALG II für 04/09 und 05/09) 1.608,74 €
  • 29.5.2009 (ALG II für 06/09) 804,37 €

Die Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld für S für die Zeit ab April 2009 auf, weil S imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Nachdem die Familienkasse während des erstinstanzlichen Verfahrens für den Monat April 2009 sowie für den Zeitraum Juni 2009 bis November 2009 einen Teilabhilfebescheid erlassen und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, begehrte die Klägerin nur noch Kindergeld für die Monate Mai 2009 und Dezember 2009. Dem Teilabhilfebescheid war eine von der Klägerin beigebrachte fachärztliche Stellungnahme von Mai 2010 vorausgegangen, in welcher festgestellt wurde, dass S aufgrund seiner Behinderung nicht im Stande sei, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Klägerin steht für die genannten Monate ein Kindergeldanspruch gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu.

Gem. dieser Vorschriften besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein behindertes Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen. Die Einkünfte und Bezüge sind dabei in der Regel nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen.

Bei Anwendung des Zuflussprinzips ist auch der in der Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke zu berücksichtigen. Danach gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bezogen. Der Gesetzeszweck dieser Vorschrift, Zufälligkeiten bei der zeitlichen Erfassung wiederkehrender Leistungen zu vermeiden, rechtfertigt auch deren Heranziehung bei mtl. wiederkehrenden - im Rahmen der Vergleichsrechnung anzusetzenden - Einkünften und Bezügen. Dies bedeutet, dass solche mtl. wiederkehrenden Leistungen, die dem behinderten Kind kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen sind. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 S. 2 EStG ist als "kurze Zeit" ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen anzusehen. Gemessen an diesen Grundsätzen war S in den streitigen Monaten nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

In der Vorentscheidung wurden für Mai 2009 Einkünfte i.H.v. insgesamt rd. 2.350 € angesetzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die an S gezahlten Alg II-Zahlungen nach §§ 19 ff. SGB II als Bezüge zu qualifizieren sind, hätte das am 29.5.2009 für den Monat Juni 2009 zugeflossene Alg II erst im Juni 2009, das am 6.5.2009 für April 2009 zugeflossene Alg II hingegen bereits im April 2009 erfasst werden müssen. Danach reduzierten sich die finanziellen Mittel des S um insgesamt rd. 1.610 € auf rd. 740 €; sein im Mai 2009 unstreitig gegebener Bedarf i.H.v. 1.196 € wäre nicht überschritten. Aus zum Teil ähnlichen zum Teil aber auch anderen Erwägungen hat die Klägerin auch für den Dezember 2009 einen Anspruch auf Kindergeld.

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