11.09.2013

Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes mit Zuwarten auf den Beginn des Studiums

Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG liegt nicht nur vor, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Ein Kind gilt auch dann als ausbildungswillig, wenn es sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Ausbildung bewirbt, eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr erhält, diese Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat, und bis dahin im Beruf weiterarbeitet.

BFH 28.5.2013, XI R 38/11
Der Sachverhalt:
Die im März 1989 geborene Tochter (T.) des Klägers hatte Juli 2007 geheiratet und im Juli 2008 eine Ausbildung als Arzthelferin abgeschlossen. Danach arbeitete sie zunächst im erlernten Beruf. Noch während ihrer Ausbildung bewarb sie sich um einen Studienplatz. Dieser wurde ihr im April 2008 für das im März 2009 beginnende Sommersemester 2009 zugesagt. Zwar wäre der Studienbeginn auch schon zum Wintersemester 2008 möglich gewesen, doch hatte die T. als "Einstiegswunsch" zunächst das Sommersemester angegeben und diesen später auf das Wintersemester 2009 geändert. Die Ummeldung wurde im November 2008 bestätigt.

Die T. ging ihrer Vollzeittätigkeit bis Juli 2009 nach. Von August 2009 bis September 2009 bezog sie Arbeitslosengeld. Im September 2009 nahm sie das Studium auf. Für die Monate September bis Dezember 2009 erhielt sie BAföG. Der Kläger beantragte im Juni 2009 Kindergeld für T. Die Familienkasse lehnte den Antrag für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2009 ab. Sie verwies darauf, dass die Einkünfte und Bezüge der T. den Grenzbetrag von 7.680 € überstiegen hätten. Das FG wies die Klage, mit der der Kläger Kindergeld für die Monate September bis Dezember 2009 begehrte, ab.

Der Kläger war der Ansicht, dass zwischen der Fallgestaltung bei T. und demjenigen, der nach Zusage einer Ausbildungsmöglichkeit diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt wahrnehme, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung entstehen könne. Zwar habe von Januar bis August 2009 keine Ausbildung stattgefunden, diese sei aber unterblieben, weil T. sich entschlossen habe, die Ausbildung noch nicht aufzunehmen. Damit könne sie für diese Monate nicht als Kind berücksichtigt werden. Seine Revision blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger für T. für die Monate September bis Dezember 2009 kein Kindergeld zusteht, weil die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschritten hatten.

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das - wie die T. im Streitjahr 2009 - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der BFH hat bereits geklärt, dass der Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG nicht nur vorliegt, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

Der BFH hat in diesem Zusammenhang ergänzend geklärt, dass ein Kind auch dann als ausbildungswillig i.d.S. gilt, wenn es sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Ausbildung bewirbt, eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr erhält, diese Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat, und bis dahin im Beruf weiterarbeitet. Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hatte das FG im Streitfall im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass der Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ab April 2009 gegeben war.

Aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen (Beginn des Studiums jeweils mit dem Sommer- oder Wintersemester) konnte die T. ihr im April 2009 erstmals als solches anzuerkennendes ernsthaftes Bemühen um einen Studienplatz frühestens zum Wintersemester 2009/2010 verwirklichen. Das FG hatte keine Anhaltspunkte festgestellt, die gegen eine ab April 2009 bestehende Ausbildungswilligkeit für das Wintersemester 2009/2010 sprechen könnten. Für die T. war daher dem Grunde nach auch für die Zeit ab April 2009 bis August 2009 der Kindergeldtatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG erfüllt. Im Einklang mit der eingangs zitierten Rechtsprechung des BFH hatte das FG ferner zutreffend angenommen, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit der T. als Arzthelferin im streitbefangenen Zeitraum die Berücksichtigung im Rahmen des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG nicht hindert.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück