Kommunale Kitas sind steuerpflichtig
BFH 12.7.2012, I R 106/10Die Klägerin ist eine (kreisfreie) nordrhein-westfälische Stadt. Sie unterhielt im Streitjahr 2005 als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kindertagesstätten. Für die Aufnahme der Kinder fand ein privatrechtlich ausgestalteter Mustervertrag Anwendung.
Für den Besuch der kommunalen oder von freien Trägern der Jugendhilfe betriebenen Kindertagesstätten hatten die Eltern nach § 90 SGB VIII - in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung - i.V.m. § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 - GTK-NW - entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelte Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten, wobei die Beitragspflicht ab dem zweiten Kind entfiel. Die Elternbeiträge wurden von der Klägerin durch Verwaltungsakt festgesetzt und in den kommunalen Haushalt eingestellt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin unterhaltenen Kindergärten um einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) handelt. Dementsprechend setzte er unter Ansatz eines geschätzten Steuerbilanzgewinns von 5.000 € die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 291 € fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin unterhält mit den Kindergärten einen BgA (§ 4 Abs. 1 KStG 2002) und keinen Hoheitsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG 2002. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Die Feststellungen des FG zu der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und möglicherweise auch dazu, ob die Klägerin mit ihrem BgA die Gemeinnützigkeitserfordernisse der §§ 51 ff. AO erfüllt, reichen für eine eigene Entscheidung des BFH nicht aus.
Unabhängig vom sozialpolitischen und sozialrechtlichen Förderungsauftrag der Kindertagesstätten ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die kommunalen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen Kindergärten stehen, insbes. auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Soweit teilweise eine mangelnde Vergleichbarkeit der einschlägig tätigen Kindergartenbetreiber vertreten wird, ist dies jedenfalls für das Steuerrecht ungerechtfertigt. Auch der Abgleich mit öffentlichen und privaten Schulträgern ist nicht weiterführend, weil sich die gesetzliche Schulpflicht von der (öffentlichen) Aufgabe, Kindergarten- und Kindertagesstättenplätze zur Verfügung zu stellen (keine Kita-Pflicht), schon im Ansatz grundsätzlich unterscheidet.
Die Annahme eines BgA scheitert auch ebenso wenig an der hierfür nach § 4 Abs. 1 KStG 2002 notwendigen Einnahmeerzielungsabsicht. Denn die zur Finanzierung der Kindergärten eingeforderten sog. Elternbeiträge sind nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Kindergärten. Dass die Beiträge im Rahmen eines hoheitlichen Beitragserhebungsverfahrens durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, widerspricht dem nicht. Angesichts dessen ist das Betreiben von Kitas nicht der öffentlichen Hand "eigentümlich" und vorbehalten. Nach alldem gibt es keinen Grund, die kommunalen "Kitas" steuerlich zu bevorzugen.
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