14.05.2020

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

Mit BMF-Schreiben v. 7.5.2020 hat die Finanzverwaltung die mit dem Königreich Belgien getroffene Konsultationsvereinbarung v. 6.5.2020 zur Abmilderung der Folgen der Corona - Krise für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.5.2020 - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001, DOK 2020/0458382

DBA Belgien

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich Belgien am 6. Mai 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 unterzeichnet. Die Konsultationsvereinbarung ist am 7. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

In der Vereinbarung haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine Einigung über die Anwendung des Artikels 15 des DBA - Belgien in Fällen erzielt, in denen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben.

Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens (Unselbständige Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die belgische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice- Tage), als in dem Vertragsstaat verbracht gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten.

Diese Tatsachenfiktion gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.

Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert werden. Diese Einkünfte gelten als "tatsächlich besteuert", wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.
BMF online
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