24.06.2021

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 17. Juni 2021

Mit BMF-Schreiben v. 18.6.2021 hat die Finanzverwaltung die Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten mit der Republik Österreich bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.6.2021 - IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002, DOK 2021/0705010

DBA-Österreich

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 17. Juni 2021 eine Konsultationsvereinbarung unterzeichnet, die die Konsultationsvereinbarung vom 15. Januar 2021 ersetzt und den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 30. September 2021 verlängert.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 30. September 2021 Anwendung. Sie verlängert sich nach dem 30. September 2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
BMF online
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