03.04.2012

Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater nicht zu beanstanden

Das sog. Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater ist nicht zu beanstanden. Die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen, insbesondere droht kein Datenmissbrauch.

FG Düsseldorf 15.3.2012, 12 K 509/12 AO
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind als Eheleute für 2010 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei ihren Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen werden sie von ihrer Prozessvertreterin, einer Steuerberatungsgesellschaft beraten. Diese ist wie in den vorangegangenen Jahren auch zur Erstellung der Steuererklärungen für 2010 beauftragt. Die Einkommen- und die jeweiligen Umsatzsteuererklärungen für diesen Veranlagungszeitraum gingen am 24.2.2012 bei dem beklagten Finanzamt ein. Streitig ist, ob die Steuererklärungsfristen bis zum 29.2.2012 zu verlängern gewesen wären.

Mit Schreiben vom 2.1.2012 hatte die Prozessvertreterin eine solche Fristverlängerung beantragt unter Bezugnahme auf das sog. Kontingentierungsverfahren der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland. Ihre Abgabequote zum 31.12.2011 für Steuererklärungen 2010 läge bei mindestens 75 Prozent, so dass die Voraussetzungen des Kontingentierungsverfahrens erfüllt seien.

Das Finanzamt lehnte eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen ab. Es sei ein Einzelfristverlängerungsantrag abgegeben worden, der jedoch nicht ausreichend begründet worden sei. Grundsätzlich sei Voraussetzung für die Teilnahme an dem Kontingentierungsverfahren, dass die Steuerberater eine Liste ihrer bei nordrhein-westfälischen Finanzämtern geführten Mandanten einreichten. Dies habe die Prozessvertreterin der Klägerin nicht getan. Ohne die Mandantenliste sei aber die vorgesehene Prüfung der Kontingente nicht möglich.

Das FG wies die Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Kläger die Feststellung begehrt haben, dass das Finanzamt verpflichtet gewesen wäre, die Frist zur Abgabe ihrer Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2010 bis zum 29.2.2012 zu verlängern, ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat es ohne Ermessensfehler abgelehnt, den Klägern die Frist zur Abgabe ihrer Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2010 auf den 29.2.2012 zu verlängern.

Die Kläger können sich nicht auf das sog. Kontingentierungsverfahren berufen. Dabei kann offen bleiben, ob ihre Prozessvertreterin an diesem Verfahren überhaupt teilnimmt. Denn selbst wenn die Prozessvertreterin an dem Kontingentierungsverfahren teilnähme, hätte sie damit zugleich ihre Zustimmung zu dem dieses Verfahren betreffenden Erlass des FM Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2010 dargestellten Verfahrensregeln erteilt. Dazu gehört es auch, dass die teilnehmenden Steuerberater den für sie zuständigen OFD´en bis zum 30.6. unter einer genau angegeben E-Mail-Adresse eine Liste ihrer Mandanten mit aktueller Steuernummer übersenden. Das hat die Prozessvertreterin der Kläger nicht getan.

Die Kläger können sich auch nicht auf das sog. Kontingentierungsverfahren berufen - ohne dass ihre Prozessvertreterin die dazu erforderlichen Verfahrensregeln erfüllt hat. Die im Erlass des FM Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2010 dargestellten Verfahrensregeln lassen keine Ermessensfehler erkennen. Dass die teilnehmenden Steuerberater den für sie zuständigen OFD´en bis zum 30.6. unter einer genau angegeben e-mail-Adresse eine Liste ihrer Mandanten mit aktueller Steuernummer zu übersenden haben, ist nicht zu beanstanden.

Soweit sich die Kläger demgegenüber darauf berufen, eine Offenlegung der Mandatsverhältnisse insgesamt könne mit Blick auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht ihrer Prozessvertreterin nicht in Betracht kommen, berücksichtigen sie nicht, dass es auch für die Mitarbeiter der Finanzverwaltung eine Verschwiegenheitspflicht gibt - nämlich das nach § 30 AO zu wahrende Steuergeheimnis mit den nach § 355 StGB möglichen Sanktionen bei einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Angesichts dessen droht kein Datenmissbrauch.

Hintergrund:
Das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministers eingeführte sog. Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern die Möglichkeit, bis zu 25 Prozent der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.9. des Folgejahres 40 Prozent, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 Prozent und bis zum 28./29.2. des darauf folgenden Jahres 100 Prozent der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 29.2. des Zweitfolgejahres verlängert werden.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 3.4.2011
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