23.08.2019

Konzept zur Windparkbeteiligung für dänische Investoren stellt kein Steuerstundungsmodell dar

Die Konzeption eines Windparks in Form von 13 vorgründeten Personengesellschaften, die jeweils eine Windkraftanlage betreiben sollen, stellt jedenfalls dann kein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15 b Abs. 2 EStG dar, wenn das vorgefertigte Konzept, das sich ausschließlich an dänische Investoren richtete, weder auf im Inland erzielbare Steuervorteile oder einen im Inland entstehenden Steuerstundungseffekt aufbaut noch mit solchen Steuervorteilen oder Steuerstundungseffekten geworben wird.

Niedersächsisches FG v. 15.5.2019, 9 K 139/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin - die Windpark X I ApS & Co. KG (die dänische ApS - Anpartsselskab - entspricht als Rechtsform der deutschen GmbH) - ist eine inländische Personengesellschaft, die im Windpark X eine von insgesamt 13 Windenergieanlagen betreibt. Alle Betreibergesellschaften sind in ein Vertragsgeflecht mit Firmen einer Unternehmensgruppe eingebunden, die deutschlandweit mehrere Hundert Windkraftanlagen konzipiert hat und betreut. Die Initiatoren des Konzepts hatten zuvor die Personengesellschaften vorgegründet mit jeweils einer dänischen Komplementär-GmbH und einer dänischen GmbH als Kommanditistin und "Platzhalter" für jeweils ein bis max. drei potentielle dänische Investoren.

Im Vorfeld der Vermarktung waren bereits die Nutzungsverträge über die Grundstücke, Generalunternehmerverträge über den Bau der Anlagen, Darlehenskonditionen und Einspeiseverträge vorverhandelt bzw. abgeschlossen und eine Infrastrukturgesellschaft, an der sich die Investoren ebenfalls beteiligen mussten, gegründet worden. Allein der Umfang der Fremdfinanzierung konnte von den potentiellen Investoren bestimmt werden. Nach dem Konzept sollte sich für die dänischen Investoren über die Laufzeit von 20 Jahren eine erhebliche Vorsteuerrendite ergeben.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung würdigte das Finanzamt das Konzept insgesamt als Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15 b Abs. 2 EStG und stellte für die Klägerin und den dänischen Investor als Kommanditisten (Beigeladener) die in den Streitjahren 2006 bis 2008 erwirtschafteten Verluste als nur verrechenbar fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Zu Unrecht war das Finanzamt im Streitfall von einem Steuerstundungsmodell i.S.v. § 15 b EStG ausgegangen.

Zwar lag - wie das Finanzamt zu Recht festgestellt hatte - ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. § 15 b Abs. 2 EStG vor. Dennoch musste das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells in diesem Fall verneint werden, da sich dieses Konzept ausschließlich an dänische Investoren richtete und für diese allein die dänischen Steuerrechtsverhältnisse und die garantierten Strompreise nach dem EEG entscheidend waren für den Erwerb der Beteiligung.

Allein der Vortrag des Finanzamtes, die dänischen Investoren könnten nach dem Konzept entstandene Verluste im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen, war aus Sicht des Senats insoweit nicht hinreichend. Außerdem sind negative Einkünfte bedingt durch die Inanspruchnahme degressiver AfA oder Sonderabschreibungen bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen typische Anlaufverluste, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht in den Anwendungsbereich des § 15 b EStG fallen sollen.

Linkhinweis:
Pressemitteilung des Niedersächsischen FG v. 21.8.2019
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