18.12.2012

Körperschaftsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters hinsichtlich der Erfassung einer vGA

Wird der Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach § 32a KStG unter Hinweis auf eine geänderte Erfassung der vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft geändert, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO. Schließlich stellt der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters hinsichtlich der Erfassung einer vGA dar.

BFH 18.9.2012, VIII R 9/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Anteilseigner einer AG. Für das Streitjahr 1989 wurde ihm im Oktober 1997 eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Gesellschaft zugerechnet. Sein dagegen eingeleitetes Einspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung über Einspruch und Klage der AG gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr. Nach Änderung dieses Bescheides im Mai 2007 wies das Finanzamt zugunsten des Klägers eine Erstattung für das Streitjahr i.H.v. rund 42.038 € aus. Zugleich minderte es die bis dahin festgesetzten Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO um 10.608 €, setzte aber die Erstattungszinsen auf 0 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Daraufhin beantragte der Kläger, für den Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 236 AO Prozesszinsen festzusetzen und dabei den Zinslauf ab dem Folgemonat nach Klageerhebung der AG gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1989 anzusetzen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Prozesspartei jenes Verfahrens der AG gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO.

Zum einen kam eine Erstattung nach § 236 AO Abs. 1 nicht in Betracht, da die Herabsetzung der Einkommensteuer für 1989 und die damit verbundene Erstattung durch Änderungsbescheid aus Mai 2007 nicht auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu diesem Einkommensteuerfestsetzungsverfahren beruhte.

Außerdem konnte der Kläger, über dessen Anspruch auf Erstattungszinsen nach § 233a AO in dem angefochtenen und insoweit unangefochten gebliebenen Bescheid entschieden wurde, den allein streitigen Anspruch auf Prozesszinsen nicht aus § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO herleiten. Danach entsteht ein solcher Anspruch entsprechend der Regelung in Abs. 1, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führt. Doch an einem solchen Folgebescheid fehlte es hier, denn der aufgrund der Erfassung einer vGA ergangene Körperschaftsteuerbescheid stellt für den die vGA erfassenden Einkommensteuerbescheid eines Anteilseigners keinen Grundlagenbescheid dar. Dies gilt auch nach Schaffung der Korrespondenzregelungen in §§ 32a, 8b Abs. 1 S. 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 S. 1d S. 2 u. 3 EStG, jeweils i.d.F. des JStG 2007.

Dem Einkommensteuerbescheid konnte schließlich auch nicht deshalb die Funktion eines Folgebescheids zugesprochen werden, weil das dagegen eingeleitete Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über das Rechtsschutzverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid der AG ruhte. Denn die Vorgreiflichkeit einer anderen Entscheidung kann zwar auf der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids beruhen, begründet diese aber nicht selbst. Letztlich ist § 236 AO auf Erstattungsansprüche, die auf einem gem. § 363 Abs. 1 AO ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahren beruhen, nicht entsprechend anzuwenden. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausdrückliche Regelung nur versehentlich unterblieben ist und damit eine für die entsprechende Anwendung der Vorschrift erforderliche Regelungslücke vorhanden ist.

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