Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung
Kurzbesprechung
BFH v. 6.5.2024 - III R 14/22
AO § 143, § 158, § 162 Abs 1, § 162 Abs 2, § 173 Abs 1 Nr. 1
EStG § 4 Abs 3
Der Steuerpflichtige war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das FA veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung wurden die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen als formell mangelhaft beanstandet. Dies führte zu einer Hinzuschätzung. Das FA änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien.
Während der Steuerpflichtige im FG - Verfahren Erfolg hatte, da das FG der Auffassung war, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO käme nicht zur Anwendung, hob der BFH auf die Revision des FA hin die Entscheidung der Vorinstanz teilweise auf und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lässt eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.
Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der BFH allerdings -mangels hinreichender Feststellungen des FG zur Rechtserheblichkeit- nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist im Streitfall rechtserheblich, wenn das FA bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer hätte festsetzen können. Da eine Schätzungsbefugnis des FA in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 143, § 158, § 162 Abs 1, § 162 Abs 2, § 173 Abs 1 Nr. 1
EStG § 4 Abs 3
Der Steuerpflichtige war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das FA veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung wurden die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen als formell mangelhaft beanstandet. Dies führte zu einer Hinzuschätzung. Das FA änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien.
Während der Steuerpflichtige im FG - Verfahren Erfolg hatte, da das FG der Auffassung war, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO käme nicht zur Anwendung, hob der BFH auf die Revision des FA hin die Entscheidung der Vorinstanz teilweise auf und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lässt eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.
Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der BFH allerdings -mangels hinreichender Feststellungen des FG zur Rechtserheblichkeit- nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist im Streitfall rechtserheblich, wenn das FA bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer hätte festsetzen können. Da eine Schätzungsbefugnis des FA in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.