Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten
FG Münster 24.2.2011, 11 K 4489/09 FDie Klägerin studierte an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und Prüfungsgebühren von rd. 10.500 € an. Während des Studiums absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben i.H.v. 4.000 €. Den Antrag, einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen festzustellen, lehnte das Finanzamt ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht keinen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen festgestellt.
Beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können zwar Werbungskosten darstellen. Einem entsprechenden Abzug steht im Streitfall aber die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, da die Ausbildung der Klägerin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. Die Klägerin hat zwar mit der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis bestand aber weder mit dieser noch mit dem Praktikumsbetrieb. Daher sind die Ausbildungskosten der Klägerin gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten anzusehen.
Das Gesetz bestimmt insoweit typisierend, dass Kosten des Erststudiums noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen. Die Rechtsprechung des BFH, nach der die Regelung verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass sie einen Abzug von Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht verbietet, ist auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium nicht übertragbar. Für eine solche Auslegung lässt weder die Gesetzesbegründung noch der Wortlaut der Norm Raum.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt. Außerdem sprechen sachlich einleuchtende Gründe für die Regelung. Normalerweise stehen Kosten eines Erststudiums noch nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten, auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit. Zudem werden die Kosten häufig von den Eltern getragen, die hierfür steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 € beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, Studienkosten auch nicht später, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.