07.11.2012

Kosten für Arbeitszimmer von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern können nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden

Die Raumkosten eines selbständig tätigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters können nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wird wesentlich durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, den Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern von Finanzbehörden geprägt und findet schwerpunktmäßig in den Räumen der Kanzlei oder der einzelnen Mandanten statt.

FG Düsseldorf 5.9.2012, 15 K 682/12 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger - Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Gesellschaft, die mehrere Mitarbeiter beschäftigt, übt ihre Tätigkeit in zwei als Praxisräume gestalteten Eigentumswohnungen aus. Dort befinden sich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und Büroräume der Partner. Daneben nutzt der Kläger einen Raum in der eigenen Wohnung für seine berufliche Betätigung. Der Raum ist als Büro eingerichtet und verfügt über umfangreiche Fachliteratur sowie eine technische Ausstattung, die ihm den Zugriff auf das EDV-System der Praxis ermöglicht.

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger Aufwendungen i.H.v. 5.257 € für das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend. Er führte aus, der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befinde sich qualitativ in seinem häuslichen Büro. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in seiner Kanzlei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den Abzug der Raumkosten als Sonderbetriebsausgaben des Klägers zutreffend abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Kläger war der Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eröffnet. Es lag nämlich weder eine Betriebsstätte noch ein betriebsstättenähnlicher Raum im Wohnbereich des Klägers vor. Betriebsstättenähnliche Räume im Wohnungsbereich stellen in der Regel Räumlichkeiten dar, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, wie etwa als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume. Hier handelte sich vielmehr um ein häusliches Arbeitszimmer, denn der Raum wurde büromäßig genutzt und war mit Büromöbeln sowie Bürotechnik ausgestattet. Umstände, die für eine Zuordnung zum Typus der "häuslichen Betriebsstätte" sprechen konnten, wurden weder vorgetragen noch waren sie sonst ersichtlich.

Auch befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wird wesentlich durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, den Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern von Finanzbehörden geprägt. Solch eine Tätigkeit findet schwerpunktmäßig in den Räumen der Kanzlei oder der einzelnen Mandanten statt. Dort und nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt der Kern der Tätigkeit des Klägers.

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