Kosten für ein Seminar "Meditativer Tanz" keine vorweggenommenen Betriebsausgaben
FG Rheinland-Pfalz 24.8.2013, 1 K 2278/12Der Kläger hatte im Jahr 2010 ein dreitägiges Seminar zum Thema "Meditatives Tanzen" in einem Exerzitienhaus besucht. Die Seminarkosten von 170 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass er zukünftig selbst solche Kurse anbieten wolle. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an.
In der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er sei krankheits- und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suche daher nach anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. Er habe in einem seiner Miethäuser einen Tanzraum eingerichtet, in dem er Tanz-, Kunst- und Meditationskurse anbieten wolle. Das Vorhalten dieses Raumes belege, dass er die Absicht zur Einkunftserzielung habe. Um dort Tänze lehren zu können, müsse er diese auch lernen. Sein privates Interesse daran habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt.
Außerdem seien noch Aufwendungen für die Ausstattung der Räumlichkeiten i.H.v. 1.200 € entstanden (Beleuchtung, Dekoration, Möblierung, Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle, Gardinen, Leiter, Teppich, Duschvorhang aus privatem Eigentum). Auch diese Kosten seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Die Gründe:
Kläger hatte nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen will. Zwar mag es sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Einen konkreten Plan, wie er sich es vorstellt, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, konnte er aber nicht ansatzweise erläutern.