07.02.2019

Kosten für einen Schulhund können zur Hälfte als Werbungskosten anerkannt werden

Ein Lehrer kann die Aufwendungen für einen sog. Schulhund anteilig von der Steuer absetzen. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung erscheint nicht sachgerecht, da bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich und anders als bei einem Gegenstand eine schlichte "Nichtnutzung" daher nicht möglich ist.

FG Düsseldorf v. 14.9.2018 - 1 K 2144/17 E
Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. Schulhund ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem "Schulhundkonzept".

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Klägerin anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrt den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie ist der Ansicht, dass ihr Schulhund - vergleichbar mit einem Polizeihund - ein Arbeitsmittel sei. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug demgegenüber ab. Die Aufwendungen seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 52/18 geführt.

Die Gründe:

Die Klägerin kann die Aufwendungen für den Schulhund zur Hälfte (555 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Ein privat angeschaffter Schulhund ist nicht mit einem Polizeihund vergleichbar. Ein Polizeihund steht im Eigentum des Dienstherrn und wird dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist. Vorliegend erscheint eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge sind nicht untrennbar.

Der Hund wird in der Zeit, die er in der Schule verbringt, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung erscheint hingegen nicht sachgerecht. Bei einem Tier ist eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand ist eine schlichte "Nichtnutzung" daher nicht möglich. Außerdem können die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der berufliche Nutzungsanteil des Hundes war daher auf 50 % zu schätzen.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 7.2.2019
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