Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar
FG Köln 26.9.2013, 13 K 3908/09Die klagende Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine "Hausmesse", zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 € netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte.
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten i.H.v. insgesamt 66.000 €. Es ist der Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 € seien.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat der Klägerin zu Recht den Abzug der Pkw-Anschaffungskosten als Betriebsausgaben verwehrt.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Vorliegend handelt es sich um Aufwendungen für Personen, die nicht Arbeitnehmer der Klägerin sind. Die Zuwendungen stellen auch Geschenke dar, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger auch die Freigrenze von 35 € übersteigen.
Gegenstand der Schenkung ist allerdings nicht der gewonnene Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von rd. 49 €. Die Freigrenze von 35 € war damit überschritten, so dass die Anschaffungskosten in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen sind.
Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung liegen i.Ü. im Streitfall nicht vor. Eine Auslobung i.S.d. § 657 BGB ist ein bindendes Versprechen, bei dem durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbes. für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird. Es muss eine aktive, nicht allein auf Zufall beruhende menschliche Handlung oder ein Unterlassen mit dem Ziel, ein bestimmtes Handeln gerade zu unterbinden, vorliegen.
An einer Handlung bzw. einem herbeigeführten Erfolg in diesem Sinne fehlt es bei Gratisverlosungen, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die von jedermann ohne Mühe gelöst werden kann. Die Klägerin kann sich daher nicht auf die einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung (R 4.10 Abs. 4 S. 5 Nr. 3 EStR 2005) berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke sind.
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