26.11.2019

Kostenrecht: Festsetzung einer Vergütung für die Tätigkeit als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte

Grundsätzlich führt schon die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung. Sie müssen jedoch erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet. Sie müssen auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogen sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte.

FG Münster v. 22.10.2019 - 5 Ko 2255/19 KFB
Der Sachverhalt:
Der Erinnerungsgegner hatte ein finanzgerichtliches Klageverfahren geführt und dafür die Erinnerungsführer zu seinen Prozessbevollmächtigten bestellt. Mit Urteil vom 7.7.2016 (5 K 2757/13) wurde seine Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen letztere Entscheidung legten die damaligen Prozessbevollmächtigten für den Erinnerungsgegner beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche später wieder zurückgenommen wurde. Mit Beschluss des BFH vom 19.10.2016 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt.

Im März 2017 beantragten die Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung für die von ihnen für den Erinnerungsgegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Erinnerungsgegner gab an, dass die Erinnerungsführer als damalige Prozessbevollmächtige ihm zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätten, obwohl das Rechtsmittel von Anfang an keine Erfolgsaussichten gehabt habe und daher zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Die Erinnerungsführer hätten auf die fehlenden Erfolgsaussichten hinweisen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lehnte die Festsetzung der Vergütung mit Beschluss vom 10.07.2019 ab. Er begründete seine Entscheidung unter Verweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG damit, dass der Erinnerungsgegner Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Insofern sei von einem Urkundsbeamten, nicht zu prüfen, ob diese begründet seien. Die vom Erinnerungsgegner erhobenen Einwendungen seien schließlich nicht vollkommen unsubstantiiert.

Die Erinnerungsführer haben gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt. Das FG hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Erinnerungsführer haben keinen Anspruch auf eine Festsetzung ihrer Vergütung.

Die Festsetzung ist gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dazu zählen alle Einwendungen und Einreden, die nicht zu den gebührenrechtlichen gehören, die vielmehr auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind.

Grundsätzlich führt schon die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung. Sie müssen jedoch erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet. Sie müssen auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogen sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Eine vollkommen unsubstantiierte und damit unbeachtliche Einwendung ist etwa gegeben, wenn nicht ansatzweise vorgetragen wird, welchen konkreten Rat der Antragsteller dem Antragsgegner erteilt und damit die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben soll.

Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei den vom Erinnerungsgegner erhobenen Einwendungen um solche, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Sie waren nämlich nicht unsubstantiiert vorgetragen worden. Die Einwendungen haben ihre (mögliche) Grundlage im Vertragsrecht. So hätten die Erinnerungsführer es pflichtwidrig unterlassen, ihm von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzuraten. Der dadurch entstandene Schaden bestehe in der von den Erinnerungsführern geltend gemachten Vergütung.

Nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist hingegen, ob die Behauptung, die Erinnerungsführer hätten den Rat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt, zutrifft oder nicht. Daher kommt es für die Substantiierung nicht darauf an, ob sich ein entsprechend erteilter Rat aus einem Schreiben oder einem Aktenvermerk der Erinnerungsführer ergibt oder nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Urkundsbeamten, darüber zu entscheiden, ob ein solcher Rat erteilt wurde oder nicht.

Linkhinweis:

FG Münster online
Zurück