Kraftfahrzeugsteuer: Die Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins zur Bewirtschaftung von Weideflächen und Haltung von Großtieren ist steuerbefreit
FG Münster 18.1.2018, 6 K 389/17 KfzDer Kläger ist eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der u.a. den Tierschutz zum Zweck hat. Der Kläger ist Halter einer Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers. Er Kläger hat zum einen den Zweck, sog. Fundtiere und Gefahrentiere im Auftrag von Kommunen zu verwahren. Hierzu hat er Hunde, Katzen und Kleintiere in angemieteten Räumen untergebracht und versorgt diese. Die Haltung der Tiere erfolgt gewerblich mit Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes.
Zum anderen hält der Kläger auf gepachteten Wiesen mehrere Großtiere (Neun Esel, vier Pferde, ein Lama und eine Ziege). Der Verein beabsichtigt nicht, diesen Bestand zu vergrößern. Die gepachteten Wiesen haben eine Gesamtfläche von ca. 7,2 ha. Der Verein wird bei der Landschaftskammer NRW als landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Er verwendet den streitgegenständlichen Ackerschlepper, um die gepachteten Flächen zu mähen und um Heu bzw. Stroh zu ernten. Das Heu bzw. Stroh wird teilweise an die gehaltenen Großtiere verfüttert und teilweise an dritte Personen gegen Sach- und Dienstleistungen getauscht.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 6.10.2015 setzte das Finanzamt für den Ackerschlepper des Klägers eine Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 1.6.2015 fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt ist der Auffassung, die Zugmaschine werde nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet. Der Kläger ist hingegen der Auffassung, das Fahrzeug sei von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Die erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gem. § 3 Nr. 7 a KraftStG einen Anspruch auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bezüglich der Zugmaschine in Form des streitgegenständlichen Ackerschleppers. Das Halten von Zugmaschinen ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7 a KraftStG ist die tatsächliche Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer erforderlich. Zudem muss der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen Produkten auftreten, da nur so eine Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung möglich ist.
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich nach dem Gesamtbild bei der Tätigkeit des Klägers, soweit er die gepachteten Weideflächen mit Großtiere beweidet und diese bewirtschaftet, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Der Kläger bietet seine Produkte am Markt an, denn er verwendet das hergestellte Heu nicht ausschließlich zur Verfütterung seiner eigenen Tiere, sondern erlangt für sie im Rahmen von Tauschvorgängen Gegenleistungen. Auch die Größe der gepachteten Fläche spricht dafür, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und keine Hobbypflege. Darüber hinaus ist der Kläger bei der Landwirtschaftskammer NRW registriert, was ebenfalls für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs spricht.
Der Einwand, der Kläger diene nur dem Tierschutz, greift nicht durch, da der Tierschutz der Großtiere nur dadurch erreicht werden kann, dass die gepachteten Weideflächen, auf denen die Tiere gehalten werden, ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Das Halten von Tieren und die Beweidung von Grund und Boden stellt eine grundsätzliche landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Unschädlich ist auch, dass der Kläger neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewerblichen Tierschutz betreibt, in dem er Hunde, Katzen und Kleintiere im Auftrag von Kommunen versorgt. Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann ein Steuerpflichtiger in einer Hand zwei selbstständige Betriebe führen. Auch die Gemeinnützigkeit des Vereins steht als solche einer Steuerbefreiung nicht entgegen. Denn auch gemeinnützige Körperschaften dürfen in gewissem Umfang wirtschaftlich tätig sein, ohne die Steuerbegünstigungen zu verlieren.
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