02.09.2021

Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte

Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung sind auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

Kurzbesprechung
BFH v. 12.7.2021 - VI R 27/19

EStG § 9 Abs 4, § 9 Abs 4a S 2, § 9 Abs 4a S 3, § 9 Abs 4a S 4 Halbs 1, § 9 Abs 4a S 8, § 8 Abs 2

Der Steuerpflichtige war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen "Hafentagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass er sich selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das FA ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ließ das FG den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, nicht jedoch für die übrigen Tage.

So sieht das auch der BFH und bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidung des FG. Er machte deutlich, dass das Gesetz eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte enthält und insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen anordnet.

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig.

Andererseits muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil - im Streitfall in Form der Mahlzeitengestellung - nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die - wie der Steuerpflichtige - nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Daher gilt die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch für solche Arbeitnehmer, die - wie der Steuerpflichtige - nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügten. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stellt sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt werden. Entsprechend bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.

Hinweis: Mit Urteil vom 07.07.2020 - VI R 16/18 hatte der BFH in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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