11.07.2017

Legen des Wasser-Hausanschlusses durch ein Bauunternehmen fällt unter ermäßigten Steuersatz

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 muss die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung nicht durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung von BMF Schreiben vom 7.4.2009 (IV B 8 - S 7100/07/10024) ist unzutreffend.

FG Berlin-Brandenburg 4.4.2017, 2 K 2309/15
Der Sachverhalt:
Unternehmensgegenstand der klagenden Gesellschaft ist die Durchführung von Tiefbauarbeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, dass ab dem Jahr 2009 unter sonstigen Einnahmen (7 %) Erlöse mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz erfasst worden waren. Hierbei handelte es sich um Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen. Die Klägerin hatte dabei die Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich errichtet. Für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse stellte sie den Auftraggebern Rechnungen unter Ausweis einer Umsatzsteuer von 7 %.

Das Finanzamt vertrat mit der Betriebsprüfung die Auffassung, dass es sich insoweit um Leistungen zum vollen Steuersatz handele, da die Klägerin als Bauunternehmen einzustufen sei. Er rechnete die von der Klägerin angemeldeten Umsätze zu 7 % in zu 19 % steuerpflichtige Umsätze um und unterwarf sie insoweit der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH wie auch des BFH, wonach die Errichtung eines Trinkwasseranschlusses als "Lieferung von Wasser" nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt.

Das Finanzamt bezog sich hingegen auf das BMF-Schreiben vom 7.4.2009 (IV B 8 - S 7100/07/10024), wonach die Grundsätze der o.g. Rechtsprechung auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt seien. Das bedeute, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssten. Hieran fehle es vorliegend.

Das FG gab der Klage, mit der die Klägerin die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erstrebt, statt.

Die Gründe:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände. In der Anlage 2 zum UStG wird unter Nr. 34 "Wasser" aufgeführt - "ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf".

Der EuGH hat in dem Urteil vom 3.4.2008 (C-442/05) entschieden, dass Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten EG-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Streitfall in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Es stehe fest, dass ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte; der Anschluss sei also für die Wasserbereitstellung unentbehrlich.

Das Legen von Hausanschlüssen fällt damit ohne weiteres unter den Begriff "Lieferungen von Wasser", wie er von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorausgesetzt wird, und zwar gleichgültig, von wem und an wen diese Lieferung von Wasser erfolgt. Sowohl die vorbezeichnete nationale Ermäßigungsvorschrift des UStG wie auch die gemeinschaftsrechtliche Grundlage knüpfen allein an den Gegenstand der zur Steuerermäßigung führenden Leistung an, ohne dass bestimmte persönliche Qualifikationen des Leistenden oder des Leistungsempfängers vorausgesetzt würden.

Deshalb hat es der BFH in seinen beiden Urteilen vom 8.10.2008 (V R 61/03 sowie V R 27/06) auch als unerheblich angesehen, ob bei der Herstellung eines Trinkwasser-Hausanschlusses die Voraussetzungen zur Annahme einer Nebenleistung zur Hauptleistung der Versorgung mit Trinkwasser vorliegen, und insbesondere in seiner Entscheidung V R 27/06 insoweit auch eine Steuerermäßigung für den Fall bejaht, dass der Leistungsempfänger bei der Erstellung des Trinkwasser-Hausanschlusses eine andere Person als der spätere Wasserbezieher war.

Angesichts der höchstrichterlichen Entscheidungen erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, die u.a. von EuGH und BFH vorgenommene Einordnung der Errichtung eines Trinkwasser-Hausanschlusses als "Lieferung von Wasser" im umsatzsteuerlichen Sinne hinsichtlich der Person des Leistungserbringers so einzuschränken, dass nur eine Errichtung des Hausanschlusses durch den Trinkwasserversorger selbst zur Steuerermäßigung führen könne, wie es das Finanzamt mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 7.4.2009 (IV B 8 - S 7100/07/10024) will. Soweit sich das Finanzamt insoweit auf die ihn bindende Verwaltungsanordnung beruft, ist diese für das Gericht nicht bindend.

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