Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.12.2021 - III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001, DOK 2021/1226715
UStG § 14
Mit Urteil vom 10. Juli 2019 - XI R 28/18 hat der BFH zu der Anforderung "handelsübliche Bezeichnung" nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Er entschied, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle. Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung die Regelungen in Abschnitt 14. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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UStG § 14
Mit Urteil vom 10. Juli 2019 - XI R 28/18 hat der BFH zu der Anforderung "handelsübliche Bezeichnung" nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Er entschied, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle. Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung die Regelungen in Abschnitt 14. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.