09.01.2014

Lieferungen von Beatmungsmasken durch Zahntechniker sind nicht von der Steuersatzermäßigung erfasst

Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz. Sie erfasst hingegen nicht die Lieferung anderer Gegenstände wie z.B. von Beatmungsmasken.

BFH 24.10.2013, V R 14/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Zahntechnikermeister. In den Streitjahren 2003 bis 2005 lieferte er sog. Beatmungsmasken, die er auf ärztliche Verordnung individuell für einzelne Patienten in seinem Dentallabor hergestellt hatte. Abnehmer waren Schwerstkranke, die bei der Benutzung von Beatmungsgeräten die vom Hersteller mitgelieferten Standardmasken nicht verwenden konnten. Für die Herstellung nahm der Kläger unter ärztlicher Aufsicht Gipsabdrücke und verwendete Silikonmasse aus der Zahntechnik.

Der Kläger versteuerte die Lieferungen nach dem ermäßigten Steuersatz. Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, dass der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des FG handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG.

Die Vorschrift umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz. Die Steuersatzermäßigung erfasst hingegen nicht die Lieferung anderer Gegenstände wie z.B. von Beatmungsmasken.

Die Anwendung des Regelsteuersatzes ist nicht verfassungswidrig. Denn wie der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG bereits entschieden hat, ist das nationale Recht, soweit es auf der Umsetzung europäischer Richtlinien als sekundärem Unionsrecht beruht, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des GG zu überprüfen, sondern unterliegt dem auf Unionsrechtsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz. Lediglich soweit der nationale Gesetzgeber über einen Spielraum bei der Umsetzung von sekundärem Unionsrecht verfügt, ist er an die Vorgaben des GG gebunden und unterliegt insoweit in vollem Umfang der verfassungsrechtlichen Überprüfung (BFH-Urteil v. 22.7.2010, Az.: V R 4/09).

Im Streitfall ließ das sekundäre Unionsrecht keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu, so dass für das nationale Recht bei der Frage, ob Lieferungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung ausführen, einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kein Umsetzungsspielraum bestand. Im Übrigen kam ein Gleichheitsverstoß schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur die Lieferung von Beatmungsmasken durch den Kläger, sondern auch die Lieferung von Beatmungsmasken durch andere Zahntechniker dem Regelsteuersatz unterliegt.

Letztlich bedurfte es auch keiner Vorlage an den EuGH, da die Herstellung von Beatmungsmasken umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) ist, die nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 28 Abs. 3a i.V.m. Anlage E Nr. 2 i.V.m. Art. 13 Teil A Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen ist. Allerdings war die Sache noch nicht spruchreif. Im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aufgrund der zolltariflichen Einordnung müssen im weiteren Verfahren noch weitere Feststellungen getroffen werden.

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