Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 (§ 3 Nummer 39, § 19a EStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.11.2021 - IV C 5 - S 2347/21/10001 :006, DOK 2021/1192053
EStG § 3 Nr. 9, § 19a
Das Anwendungsschreiben befasst sich ausführlich mit der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nummer 39 EStG, der aufgeschobenen Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) sowie dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach französischem Recht (FCPE).
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind grundsätzlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Sie ersetzen das BMF-Schreiben vom 8. 12. 2009 (BStBl I 2009, 1513), das bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden ist. Die Neuregelungen des § 19a EStG sind erstmals anzuwenden auf Vermögenbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden (§ 52 Absatz 27 EStG).
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EStG § 3 Nr. 9, § 19a
Das Anwendungsschreiben befasst sich ausführlich mit der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nummer 39 EStG, der aufgeschobenen Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) sowie dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach französischem Recht (FCPE).
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind grundsätzlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Sie ersetzen das BMF-Schreiben vom 8. 12. 2009 (BStBl I 2009, 1513), das bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden ist. Die Neuregelungen des § 19a EStG sind erstmals anzuwenden auf Vermögenbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden (§ 52 Absatz 27 EStG).