Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.5.2022 - IV C 6 - S 2176/20/10005: 001, DOK 2022/0457721
EStG § 6a
EStR R 6a Absatz 11 EStR 2012
Der BFH hat mit Urteil XI R 42/18 vom 20. 11. 2019 (BStBl II 2020, 271) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.
Die Finanzverwaltung hat sich nun zur Anwendung der Entscheidung in allen noch offenen Fällen geäußert.
1. Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012
Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden.
Wurde bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29. Juni 2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden. R 6a Absatz 11 Satz 15 EStR 2012 ist dabei zu beachten.
2. Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen)
Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) ist nach Randnummer 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 8. 12. 2008 - IV C 6 - S 2137/07/10002 (BStBl I 2008, 1013) in den Fällen, in denen für den Begünstigten neben den Jubiläumsleistungen auch eine Pensionszusage besteht, dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Absatz 11 EStR 2012 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden.
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Randnummer 8 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008).
BMF online
EStG § 6a
EStR R 6a Absatz 11 EStR 2012
Der BFH hat mit Urteil XI R 42/18 vom 20. 11. 2019 (BStBl II 2020, 271) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.
Die Finanzverwaltung hat sich nun zur Anwendung der Entscheidung in allen noch offenen Fällen geäußert.
1. Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012
Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden.
Wurde bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29. Juni 2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden. R 6a Absatz 11 Satz 15 EStR 2012 ist dabei zu beachten.
2. Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen)
Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) ist nach Randnummer 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 8. 12. 2008 - IV C 6 - S 2137/07/10002 (BStBl I 2008, 1013) in den Fällen, in denen für den Begünstigten neben den Jubiläumsleistungen auch eine Pensionszusage besteht, dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Absatz 11 EStR 2012 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden.
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Randnummer 8 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008).