Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
BFH 8.10.2014, VI R 95/13Der Kläger ist als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und in A wohnhaft. Der Firmensitz seines Arbeitgebers befindet sich in C. Diesen sucht der Kläger jedoch nur gelegentlich auf. Sein Vertriebsbezirk umfasst die Bereiche X, Y und Z. Diese steuert er regelmäßig von B aus an. Dort übernachtet er von montags bis freitags in einer Pension. Das Wochenende verbringt er in A.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) machte der Kläger Mehraufwendungen für die Verpflegung i.H.v. rd. 4.000 € abzgl. einer Erstattung durch den Arbeitgeber (rd. 2.000 €) geltend, wobei er die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung in A zugrunde legte. Er machte geltend, dass er von montags bis freitags auswärts tätig sei. Die Auswärtstätigkeit beginne montags mit dem Verlassen seiner Wohnung in A und ende freitags mit der Rückkehr dorthin. Sie werde nicht unterbrochen durch den Aufenthalt in der Pension in B. Diese stelle weder seine Wohnung noch seinen Tätigkeitsmittelpunkt dar.
Das Finanzamt ging zwar davon aus, dass der Kläger auswärts tätig ist. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung nicht ab der Abwesenheit vom Wohnort in A, sondern nur ab der von der Unterkunft in B berücksichtigt werden könnten und insoweit der Dreimonatszeitraum zu beachten sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf, und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (Fall der sog. Einsatzwechseltätigkeit), so gilt Satz 2 entsprechend (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG).
Nach Satz 5 beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es für den Abzug der Pauschalen ebenso wenig an wie darauf, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist. Gem. Satz 6 der Vorschrift gelten die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die (gestaffelten) Pauschbeträge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Allerdings begründet der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, keine doppelte Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.
Nach diesen Grundsätzen war beim Kläger von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, die nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG grundsätzlich zum Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung berechtigt. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz kommt. Nach diesen Feststellungen ist er vielmehr an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einsatz mit der Folge, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG und damit der sog. Dreimonatszeitraum nicht zur Anwendung kommen.
Soweit das FG zur Berechnung der Pauschalen die jeweiligen Abwesenheitszeiten des Klägers von dem Pensionszimmer in B zugrunde gelegt hat, war dem nicht zu folgen. Maßgeblich ist insoweit die Abwesenheit von der Wohnung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 Halbs. 2 EStG). Die Wohnung des Klägers befindet sich in A. Die Unterkunft in B erfüllt nicht den Wohnungsbegriff des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG. Das FG hat sich von rechtspolitischen Erwägungen leiten lassen. Diese spielen jedoch, wie dargestellt, im Rahmen der typisierenden Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ff. EStG keine Rolle.
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