Mit der Entfernungspauschale ist auch die zweite tägliche Fahrt eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte abgegolten.
Hessisches FG 6.2.2012, 4 K 3301/09Der Kläger ist Musiker. Er fuhr in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden.
Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an. Das Finanzamt berücksichtigte die Entfernungspauschale hingegen nur einmal pro Tag. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Entfernungspauschale zu Recht nur einmal pro Tag berücksichtigt.
Zwar liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Auch ist das sog. objektive Nettoprinzip durchbrochen, weil der Kläger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen kann.
Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handelt. Zudem bewegt sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 EStG, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums.