26.05.2021

Mitgliedsbeiträge an ausbildenden Musikverein sind einkommensteuermindernd absetzbar

Das Gericht teilt nicht die Ansicht des Finanzamtes, das es unter Bezugnahme auf die einschlägigen Richtlinienbestimmungen für irrelevant hält, ob die kulturellen Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen, die anderen Betätigungen (die z.B. der Jugendbildung dienen) überwiegen und die Nichtabziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge schon dann anzunehmen sei, wenn "auch" kulturelle Tätigkeiten mit in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannten Zwecken verfolgt werden.

FG Köln v. 25.2.2021 - 10 K 1622/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein anerkannter gemeinnütziger e. V., dessen Satzungszweck die Förderung der Volksbildung, der Erziehung und Ausbildung sowie der Kunst im Bereich der Bläsermusik ist. Der Jahresbeitrag für erwachsene, nicht in Ausbildung befindliche Mitglieder beträgt 36 €. Manche Mitglieder zahlen freiwillig einen höheren Beitrag. Bei den Vereinsmitgliedern handelt es sich überwiegend um Laien, daneben um Musikstudenten und vereinzelt um Berufsmusiker. Zudem gibt es Fördermitglieder, die nicht aktiv am Musikbetrieb teilnehmen. Der Kläger bildet auch Musiker im Bereich der Bläsermusik und des Dirigats in Praxis und Theorie aus.

Mit dem Finanzamt stritt der Kläger über seine Berechtigung, auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) erteilen zu dürfen. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: X R 7/21 anhängig.

Die Gründe:
Der Kläger ist berechtigt, entsprechend der Vorschrift des § 50 Absatz 1 EStDV Bestätigungen auch über die an ihn geleisteten Mitgliedsbeiträge auszustellen. Denn bei diesen handelt es sich, wie § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV voraussetzt, um Zuwendungen i.S.d. § 10b EStG.

Gem. § 10b Abs. 1 EStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO im Rahmen der dort aufgeführten Grenzen als Sonderausgaben abziehbar. Nicht abziehbar sind allerdings Mitgliedsbeiträge u.a. an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG).

Das Gericht teilt nicht die Ansicht des Finanzamtes, das es unter Bezugnahme auf die einschlägigen Richtlinienbestimmungen für irrelevant hält, ob die kulturellen Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen, die anderen Betätigungen (die z.B. der Jugendbildung dienen) überwiegen und die Nichtabziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge schon dann anzunehmen sei, wenn "auch" kulturelle Tätigkeiten mit in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannten Zwecken verfolgt werden. Der insoweit von der Behörde angeführte Hinweis auf die Vorgängerregelung in§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV a.F., nach dem es bei gleichzeitiger Förderung von beitragsschädlichen und -unschädlichen Zwecken zu einer "Gesamtinfektion" der Mitgliedsbeiträge kommt, überzeugt nicht.

Die Regelung ist trotz ausdrücklicher Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf die früheren Regelungen in den Absätzen 3 und 4 der Vorgängerregelung in § 48 EStDV a.F. in die Neuregelung gerade nicht übernommen worden. Wenn das Finanzamt insoweit von einer "inhaltlichen" Übernahme spricht, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr muss die Nichtübernahme der Kollisionsregelung in § 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV a.F. bei Inbezugnahme der übrigen Regelungen in den Absätzen 3 und 4 der Vorgängerregelung in § 48 EStDV a.F. als eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers angesehen werden. Das gilt insbesondere angesichts der bei der Neuregelung bekannten Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urt. v. 23.9.1999 - XI R 66/98), nach der die von der Verwaltung vertretene sog. Überlagerungs- und Abfärbetheorie, die in der früheren Kollisionsregelung des§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV a.F. kodifiziert war, ausdrücklich abgelehnt wurde.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Finanzbehörde auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, soweit es dort heißt, dass durch die Ausnahmevorschrift der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften versagt werden soll, "die die bisher in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannten Zwecke fördern, also insbesondere die aktiv ausgeführten eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder (z. B. im Laientheater, Laienchor, Laienorchester)...". Denn insoweit kann es angesichts der bewussten Nichtübernahme der früheren Kollisionsregelung in § 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV a.F. nur um kulturelle Betätigungen gegangen sein, "die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen", nicht aber um solche Betätigungen, mit denen verschiedene, einander nicht untergeordnete Zwecke verfolgt werden, von denen einer nicht die Freizeitgestaltung, sondern einen durch die zusätzliche Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen begünstigten Zweck betrifft.

Ebenfalls nicht zwingend ist der Ansatz des Klägers und von Teilen des Schrifttums die die Prioritätsbestimmung "in erster Linie" in § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG dahin verstehen, dass diesen Worten ein quantitativer Maßstab i.S. eines (erheblichen) Überwiegens zu entnehmen ist. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung stützen diese These jedenfalls nicht ausdrücklich. Die Betätigung des Klägers zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe ist neben der Förderung von Kunst und Kultur auch nicht von untergeordneter Bedeutung.
FG Köln online
Zurück