Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.4.2022 - IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, DOK 2022/0391038
AO §§ 138 Abs. 2 138b
Für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO gelten bestimmte Regularien, auf die das BMF - Schreiben nach folgender Gliederung eingeht.
1. Anwendungsregelungen
§ 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.
Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO alte Fassung bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen FA mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.
Das BMF-Schreiben v. 26.4.2022 ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018, 289), vom 18. Juli 2018 (BStBl I 2018, 815), vom 18. September 2020 (BStBl I 2020 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021, 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018, 289) als Anlage 2 beigefügte Vordruck "Mitteilung nach § 138b AO" gilt unverändert fort.
2. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO
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AO §§ 138 Abs. 2 138b
Für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO gelten bestimmte Regularien, auf die das BMF - Schreiben nach folgender Gliederung eingeht.
1. Anwendungsregelungen
§ 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.
Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO alte Fassung bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen FA mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.
Das BMF-Schreiben v. 26.4.2022 ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018, 289), vom 18. Juli 2018 (BStBl I 2018, 815), vom 18. September 2020 (BStBl I 2020 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021, 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018, 289) als Anlage 2 beigefügte Vordruck "Mitteilung nach § 138b AO" gilt unverändert fort.
2. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO
3. Mitteilungspflicht nach § 138b AO
4. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO
5. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO.