26.06.2018

MPU-Vorbereitung ist nicht generell umsatzsteuerfrei

Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck (z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (MPU-Vorbereitung) dient.

BFH 27.2.2018, XI B 97/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Heilpraktiker und approbierter Psychotherapeut. Er führte im Rahmen seiner psychotherapeutischen Leistungen in den Streitjahren 2010 bis 2012 u.a. verkehrspsychologische Behandlungen durch.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die genannten Leistungen von Personen in Anspruch genommen worden seien, denen aufgrund von Verkehrsdelikten (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Tempo- und/ oder Abstandsverstöße etc.) ihre Fahrerlaubnis entzogen worden sei, und die sich zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) i.S.d. § 2 Abs. 8 StVG hätten unterziehen müssen. Die genannten Leistungen seien deshalb keine Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14a UStG, sondern als Hilfe im Bereich der persönlichen Lebensführung steuerpflichtig. Eine Tätigkeit, deren Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit sei, sei nämlich nicht gem. § 4 Nr. 14a UStG steuerfrei. Die primäre Motivation der Klienten des Klägers, dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen, bestehe darin, ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Eine zur Zulassung wegen Divergenz führende Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen liegt nicht vor, wenn das FG einen Sachverhalt lediglich abweichend würdig oder wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und diese lediglich unzutreffend auf den Einzelfall anwendet. Gemessen daran wich die Vorentscheidung nicht - wie der Kläger meinte - vom EuGH-Urteil L.u.P. vom 8.6.2006 (Rz.: C-106/05, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 2006, 464) und dem BFH-Urteil vom 18.8.2011 (Az.: V R 27/10) ab.

Es trifft zwar zu, dass danach die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Heilbehandlung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Die Annahme des FG, dass eine steuerfreie Heilbehandlung voraussetzt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist, entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH. Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist somit nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck (z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) dient.

Ob eine verkehrspsychologische Behandlung dem Schutz der Gesundheit oder einem anderen Zweck dient, ist Tatfrage.

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