Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022
BMF-SchreibenUStG § 18
Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und
- Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022
- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
Wesentliche Änderung: Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 1 E (Zeilen 23 und 24) aufgenommen.
Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
Weiterhin enthält das BMF-Schreiben Erläuterungen zu möglichen Abweichungen bei der Herstellung der Vordrucke.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.