14.10.2011

Nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen: Keine überzogenen Anforderungen an Steuerpflichtige

Hinweise im "Kleingedruckten" der Steuerformulare schließen die nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen an die nichteheliche Lebenspartnerin nicht ohne weiteres aus. Den Steuerpflichtigen trifft kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit seiner Steuererklärung, wenn ein entsprechender Hinweis in den Steuererklärungsunterlagen, insbes. in ElsterFormular, nicht hinreichend deutlich war.

FG Hamburg 27.9.2011, 1 K 43/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger lebt mit der Mutter seines im Jahr 2007 geborenen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er elektronisch mit ElsterFormular ab, ohne seine Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin anzugeben.

Etwa ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheids holte er dies nach. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung jedoch ab, weil er die rechtzeitige Geltendmachung grob fahrlässig versäumt habe. Gegen den ablehnenden Bescheid richtet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das FG gab der Klage statt und verurteilte das Finanzamt, die Unterhaltszahlungen gem. § 33a Abs. 1 EStG nunmehr in einem neuen Steuerbescheid zu berücksichtigen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Antrag des Klägers auf nachträgliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin zu Unrecht abgelehnt.

§ 173 AO ermöglicht zwar eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen nur dann, wenn diesem kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit seiner Steuererklärung trifft. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt grob schuldhaft, wer eine Angabe versäumt, die im Steuererklärungsformular abgefragt wird. Ein solcher Fall lag beim Kläger jedoch nicht vor, weil die Steuererklärungsunterlagen, insbes. in ElsterFormular, nicht hinreichend deutlich waren.

Die Erläuterungen zur "Anlage Unterhalt" befasst sich lediglich mit Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern, Großeltern und Kinder. Erst bei genauerer Durchsicht der Anlage findet sich an ihrem Ende eine Erwähnung der Kindesmutter. Dem Kläger war daher keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das Finanzamt darf keine überzogenen Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in ElsterFormular deutlich schwieriger ist, die auszufüllenden Felder zu überblicken, als bei einem Papierformular.

FG Hamburg PM vom 11.10.2011
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