NATO-Lohn für deutschen ISAF-Mitarbeiter in Afghanistan ist nicht einkommensteuerfrei
FG Rheinland-Pfalz v. 30.7.2019 - 5 K 1077/17
Der Sachverhalt:
Der heute 66-jährige Kläger war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er von 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF - einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht - tätig. Sein Gehalt zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.
Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sog. Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 €; 2013: 41.172 €) fest.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge in den Streitjahren 2012 und 2013 stellen im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG dar.
Der Kläger unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, da er seinen einzigen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO in Deutschland hat. Insofern stehen internationale Vereinbarungen der Besteuerung nicht entgegen. Denn weder das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19.6.1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II, 1190) noch das sog. Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20.9.1951, BGBl. 1958 II Seite 117 ff.) enthalten eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.
Das gilt auch für das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13.2.1946, BGBl. 1980, 943) sowie für das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (vom 21.11.1947, BGBl. II 1954, 640). Allerdings wurde die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist.
FG Rheinland-Pfalz PM v. 14.8.2019
Der heute 66-jährige Kläger war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er von 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF - einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht - tätig. Sein Gehalt zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.
Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sog. Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 €; 2013: 41.172 €) fest.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge in den Streitjahren 2012 und 2013 stellen im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG dar.
Der Kläger unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, da er seinen einzigen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO in Deutschland hat. Insofern stehen internationale Vereinbarungen der Besteuerung nicht entgegen. Denn weder das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19.6.1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II, 1190) noch das sog. Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20.9.1951, BGBl. 1958 II Seite 117 ff.) enthalten eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.
Das gilt auch für das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13.2.1946, BGBl. 1980, 943) sowie für das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (vom 21.11.1947, BGBl. II 1954, 640). Allerdings wurde die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist.