20.02.2014

Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

Die erste Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts kann eine sog. unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein, obwohl vor der Beförderung der Ware ins Ausland eine Eigentumsübertragung an den Letztabnehmer noch nicht erfolgt ist. Weil das FG Münster die Grundsätze zur Zuordnung einer bewegten Lieferung in Fällen der Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer wegen der voneinander abweichenden BFH-Rechtsprechung als ungeklärt ansieht, hat es die Revision zum BFH zugelassen.

FG Münster 16.1.2014, 5 K 3930/10 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Jahr 2008 Handys an eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft verkauft, die ihrerseits ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport an ihre Abnehmer in Dubai beauftragte. Dort kamen die Handys auch tatsächlich an. Die Klägerin behandelte die Lieferung der 20.000 Handys in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2008 als steuerfrei. Sie war der Ansicht, dass sie die Handys im Rahmen eines umsatzsteuerbefreiten Reihengeschäfts umsatzsteuerbefreit - als bewegte Lieferung - und damit als steuerbefreite Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1a, § 6 Abs. 1 UStG geliefert habe.

Dem folgte das Finanzamt jedoch nicht, da die Lieferung der Klägerin an die britische Gesellschaft als sog. unbewegte Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die streitbefangenen Lieferungen der Handys waren nicht steuerfrei.

Bei einem Reihengeschäft, bei dem die Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt, kann nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Die von der EuGH- und BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, sind zwar zu innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU ergangen, aber auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten zu übertragen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung war insbesondere dem Umstand Bedeutung zuzumessen, dass die Klägerin vom bereits vor der Versendung erfolgten Weiterverkauf der Ware an die Endabnehmer wusste.

Unerheblich war demgegenüber, ob den Erwerbern die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, bereits vor der Warenbewegung eingeräumt worden war. Dem ersten Lieferer ist es nämlich regelmäßig nicht möglich, diese Frage zu beurteilen und hierüber von seinem Geschäftspartner Informationen zu erhalten. Insoweit wich der Senat von der aktuellen BFH-Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28.5.2013 (Az.: XI R 11/09) ab. Der BFH hatte gerade diese Frage als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung angesehen, berief sich aber auf zwei früher ergangene Entscheidungen.

Der Senat sah die Grundsätze zur Zuordnung einer bewegten Lieferung in Fällen der Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer insbesondere wegen der voneinander abweichenden BFH-Rechtsprechung (einerseits Az.: V R 3/10, V B 53/11, andererseits Az.: XI R 11/09) als ungeklärt an. Infolgedessen war die Revision zuzulassen.

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