Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.3.2025 - IV D 1 - S 0202/00038/002/001 DOK: COO.7005.100.4.11644574
AO §§ 80, 80a
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2 des BMF - Schreibens) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind die Erläuterungen im Merkblatt (Anlage 3) zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Auf folgende Besonderheiten weist das BMF-Schreiben im Einzelnen hin:
BMF online
AO §§ 80, 80a
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2 des BMF - Schreibens) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind die Erläuterungen im Merkblatt (Anlage 3) zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Auf folgende Besonderheiten weist das BMF-Schreiben im Einzelnen hin:
- Bisher auf amtlichem Muster erteilte Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht. Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht wirkt gegenüber den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt.
- Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Denn ohne Angabe der Steuernummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer (Bundeseinheitliche Finanzamtsnummer) ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde.
- Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich. Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt wird, muss daher das jeweils zuständige FA gesondert über die Bevollmächtigung informiert werden. Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet werden (Vollmacht-Update).