Neufassung des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung und Neueinführung des § 19a UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.3.2025 - III C 3 - S 7360/00027/044/105, DOK: COO.7005.100.2.11558647
UStG §§ 19, 19a
Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 v. 2.122024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1.1.2025 § 19 UStG "Besteuerung der Kleinunternehmer" neu gefasst und § 19a UStG "Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat" neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt. Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates v. 18.2.2020 (RL 2020/285).
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
Aus der Änderung des § 19 UStG folgt auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen - wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen - unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben v. 27.2.2024, BStBl I 2024, 361 Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.
Anwendungsregelung:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31.12.2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1.1.2024 an sowie mit Wirkung vom 1.1.2025 an nur bis zum 31.12.2024 widerrufen.
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UStG §§ 19, 19a
Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 v. 2.122024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1.1.2025 § 19 UStG "Besteuerung der Kleinunternehmer" neu gefasst und § 19a UStG "Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat" neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt. Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates v. 18.2.2020 (RL 2020/285).
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
Aus der Änderung des § 19 UStG folgt auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen - wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen - unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben v. 27.2.2024, BStBl I 2024, 361 Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.
Anwendungsregelung:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31.12.2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1.1.2024 an sowie mit Wirkung vom 1.1.2025 an nur bis zum 31.12.2024 widerrufen.