21.02.2025

Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist verfassungsgemäß

Das BVerfG sieht kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststeht. Demnach reicht es aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar ist. Außerdem ist kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpft. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ist damit per se leistungsfähig.

FG Hessen v. 23.1.2025 - 3 K 663/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Finanzamt hatte den Grundsteuermessbetrag gemäß der eingereichten Erklärung ermittelt und einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid erlassen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige insbesondere nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das BVerfG sieht kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststeht. Demnach reicht es aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar ist. Außerdem ist kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpft. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ist damit per se leistungsfähig.

Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstellt. Die Grundsteuer knüpft an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei darf der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden kann, je größer das Grundstück, bzw. das Gebäude ist, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spielt.

Es besteht auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung ist. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher sind, wie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Insoweit ist die durch den Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig.

Letztlich ist auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip zu sehen. Der Lage-Faktor stellt keine Wertkomponente dar, sondern setzt lediglich die Lagequalität zwischen Gemeindegebieten in Relation zueinander. Dies kann ohne rechtliche Bedenken durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen, solange diese nicht die einzige die Bemessungsgrundlage bestimmende Größe sind. Da es sich bei der Grundsteuer nicht um eine Personen-, sondern um eine Objektsteuer handelt, kann Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein.

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FG Hessen Pressemitteilung v. 20.2.2025