Nur selbst getragene Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
BFH 14.4.2011, VI R 8/10Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Kläger waren dies Versorgungsbezüge. Schließlich ist er pflegebedürftige (Pflegestufe III) und lebt in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre zwar die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch entgegen der von den Klägern durchgeführten Berechnung das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung waren auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers anzurechnen.
Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen sind ebenso wie Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG. Ist ein Steuerpflichtiger - wie hier der Kläger - krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss. Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, belastungsmindernd anzurechnen. Diese Vorteilsanrechnung gründet auf der zweckgerichteten Auslegung des Begriffs der Aufwendungen und dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Denn der Abzugstatbestand des § 33 EStG erfordert die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Der Vorteilsanrechnung stand im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Versicherer das streitige Pflegetagegeld unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten leistet. Die ergänzende Pflegekrankenversicherung bleibt auch bei nicht verwendungsgebundenen Leistungen ihrer Art nach eine zusätzliche Pflegekostenversicherung. Der Versicherungsnehmer muss lediglich den verbleibenden Eigenanteil nicht belegmäßig nachweisen und kann die Versicherungsleistung deshalb auch in Anspruch nehmen, wenn er sich durch Angehörige statt durch professionelle Pflegekräfte betreuen lässt.
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