Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.2.2021 - GZ IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, DOK 2021/0231247
EStG § 7
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die für die Afa nach § 7 EStG maßgebende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde bei Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
In diesem Zusammenhang gelten jetzt folgende Grundsätze:
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für materielle Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Der Begriff "Computerhardware" umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Computerhardware liegt nur dann vor, wenn gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom27. Juni 2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Aufzählung für die Computerhardware ist insoweit abschließend.
Der Begriff "Software" erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Dies Neuregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses BMF-Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gelten die Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Die Regelungen des BMF- Schreibens vom 18. 11. 2005 (BStBl I 2005, 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. 12 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter - BStBl I 2000, 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.
BMF online
EStG § 7
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die für die Afa nach § 7 EStG maßgebende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde bei Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
In diesem Zusammenhang gelten jetzt folgende Grundsätze:
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für materielle Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Der Begriff "Computerhardware" umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Computerhardware liegt nur dann vor, wenn gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom27. Juni 2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Aufzählung für die Computerhardware ist insoweit abschließend.
Der Begriff "Software" erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Dies Neuregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses BMF-Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gelten die Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Die Regelungen des BMF- Schreibens vom 18. 11. 2005 (BStBl I 2005, 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. 12 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter - BStBl I 2000, 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.