06.06.2024

Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.

Kurzbesprechung
BFH v. 16.1.2024 - VII R 34/22

FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr. 2, § 52d S 1, § 52d S 2, § 62 Abs 2 S 1
GG Art 19 Abs 4 § 59b
VwGO § 55d


Streitig war die Frage, ob ab dem 1.1.2022 eine finanzgerichtliche Klage durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die durch einen Rechtsanwalt (M) in Prokura vertreten wurde, als elektronisches Dokument gemäß §§ 52a, 52d FGOFGO erhoben werden musste. Der BFH hat dies verneint.

Eine finanzgerichtliche Klage ist innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben worden. Die im Streitfall am 17.01.2022 per Telefax beim FG vor Ablauf der Monatsfrist eingegangene Klage wahrte diese Frist, weil sie der von § 64 Abs. 1 FGO vorgegebenen Form entsprach und nicht den Vorgaben der §§ 52a, 52d FGO unterlag. Die Rechtsanwalts-GmbH war bei Einreichung der Klageschrift vom 17.01.2022 nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ergab sich weder aus § 52d Satz 2 FGO noch aus § 52d Satz 1 FGO. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsanwalts-GmbH durch M als Vertreter handelte, der eine Zulassung als Rechtsanwalt besaß, auf dem Briefkopf der Rechtsanwalts-GmbH als "Ansprechpartner" und in der Fußzeile des Briefkopfes als Berufsträger ausgewiesen war sowie die Klageschrift vom 17.01.2022 mit dem Zusatz "Rechtsanwalt/Steuerberater" und in der Folgezeile "Fachanwalt für Steuerrecht" unterzeichnete.

Im Streitfall wurde der Kläger nicht durch M als unmittelbaren Bevollmächtigten vertreten, sondern durch die Rechtsanwalts-GmbH. Die Prozessvollmacht des Klägers bestand zugunsten der Rechtsanwalts-GmbH. Die am 17.01.2022 beim FG per Telefax erhobene Klage war somit wirksam, auch vor dem Hintergrund, dass M den Schriftsatz mit dem Zusatz "Rechtsanwalt/Steuerberater" und in der Folgezeile "Fachanwalt für Steuerrecht" unterzeichnete.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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