Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß § 10f EStG
Kurzbesprechung
BFH v. 24.5.2023 - X R 22/20
EStG § 10f Abs 1 S 1, § 10f Abs 3 S 1, § 10f Abs 4 S 1, § 10e Abs 4, § 10f Abs 1 S 2, § 12 Nr. 1, § 52 Abs 14 S 6, § 7h, § 7i
GG Art 3 Abs 1
Gemäß § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach § 10f EStG nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Abs. 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen (Satz 2). Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht (§ 10f Abs. 4 Satz 1 EStG).
Der BFH versteht die Regelungen in § 10f EStG dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude beziehungsweise einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei "einem" Gebäude in Anspruch nehmen kann (vgl. § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG).
Eine systematische Auslegung des § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG bestätigt die Wortlautinterpretation. Die vom BFH vertretene Auffassung wird zudem durch die historische Auslegung gestützt. Auch die teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der BFH stellte zudem klar, dass zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 10f Abs. 3 EStG kein Anlass besteht. Im Streitfall wurde eine überzeugende Begründung dafür, weshalb nur die Auslegung des § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG im Sinne einer ausschließlich den einzelnen Veranlagungszeitraum betreffenden Einschränkung der Steuervergünstigung auf ein Förderobjekt zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen würde, weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.
Auch die Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid beschränkt sich ‑ im Rahmen des § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG ‑ auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h beziehungsweise § 7i EStG. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Sonderausgaben dem Grunde nach ist dies aber nicht ausreichend. Vielmehr muss auch das weitere ‑ von der Bindungswirkung gerade nicht erfasste ‑ Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG).
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 10f Abs 1 S 1, § 10f Abs 3 S 1, § 10f Abs 4 S 1, § 10e Abs 4, § 10f Abs 1 S 2, § 12 Nr. 1, § 52 Abs 14 S 6, § 7h, § 7i
GG Art 3 Abs 1
Gemäß § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach § 10f EStG nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Abs. 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen (Satz 2). Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht (§ 10f Abs. 4 Satz 1 EStG).
Der BFH versteht die Regelungen in § 10f EStG dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude beziehungsweise einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei "einem" Gebäude in Anspruch nehmen kann (vgl. § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG).
Eine systematische Auslegung des § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG bestätigt die Wortlautinterpretation. Die vom BFH vertretene Auffassung wird zudem durch die historische Auslegung gestützt. Auch die teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der BFH stellte zudem klar, dass zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 10f Abs. 3 EStG kein Anlass besteht. Im Streitfall wurde eine überzeugende Begründung dafür, weshalb nur die Auslegung des § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG im Sinne einer ausschließlich den einzelnen Veranlagungszeitraum betreffenden Einschränkung der Steuervergünstigung auf ein Förderobjekt zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen würde, weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.
Auch die Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid beschränkt sich ‑ im Rahmen des § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG ‑ auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h beziehungsweise § 7i EStG. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Sonderausgaben dem Grunde nach ist dies aber nicht ausreichend. Vielmehr muss auch das weitere ‑ von der Bindungswirkung gerade nicht erfasste ‑ Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG).