Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann von steuerlicher Bedeutung sein
FG Rheinland-Pfalz 21.2.2011, 5 K 2680/09Das Finanzamt erließ am 23.7.2008 einen gegen die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2007 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, weil trotz Aufforderung zuvor keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden war. Am 29.7.2008 ging darauf hin beim Finanzamt die - nicht mit einer elektronischen Signatur versehene - elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung für 2007 der Klägerin ein. Der von der Klägerin selbst unterzeichnete komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung 2007 ging dagegen erst am 22.9.2008 beim Finanzamt ein.
Dieses lehnte eine der eingereichten Steuererklärung folgende Korrektur zu Gunsten der Klägerin jedoch mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des Bescheides vom 23.7.2008 verstrichen sei. Die von der Klägerin unterschriebene Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist, am 22.9.2008 beim Finanzamt eingegangen und damit verspätet. Die zuvor erfolgte elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne nicht als Einspruch angesehen werden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Änderung des Steuerbescheides vom 23.7.2008 durch das Finanzamt war fehlerhaft.
Die mit der elektronischen Steuererklärung am 29.7.2008 übermittelten Daten sind nicht etwa unbeachtlich, weil eine elektronische Signatur der Erklärung fehlt und der unterschriebene komprimierte Ausdruck der Erklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 22.9.2008 beim Finanzamt eingegangen ist. Die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften gelten nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung.
Die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung ist im Streitfall als Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht an eine bestimmte Form gebunden, er kann auch formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent, bzw. stillschweigend gestellt werden; er muss nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden soll.
Wenn schon die Abgabe einer (formwirksamen) Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung angesehen wird, muss erst Recht eine nicht wirksame - weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene - elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden. Ob die Mitarbeiter des Finanzamts den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt haben, ist unerheblich.