Organschaft und atypisch stille Beteiligung
Kurzbesprechung
BFH v. 11.12.2024 - I R 33/22
KStG § 14 Abs 1
AktG § 291 Abs 1, AktG § 292 Abs 1 Nr. 1, AktG § 292 Abs 1 Nr. 2, AktG § 301
Im Streitfall hatte eine KG mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die "abhängige" GmbH als sog. Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als sog. Organträger abzuführen.
Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das FA und nachfolgend auch das FG die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere, mit der Folge, dass die Organschaft insgesamt nicht anzuerkennen sei.
Dies sieht der BFH jedoch anders, er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.
Er entschied, dass§ 14 Abs. 1 KStG einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG sowie die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraussetzt. Was als ganzer Gewinn abzuführen ist, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustehen, sind im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen. Dies betrifft sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft. Hieraus folgt, dass der hiernach verbleibende "Rest-Gewinn" --im Streitfall also "die 90 %"-- der ganze Gewinn ist, der an den Organträger abgeführt werden muss. Dass eine --typische oder atypische-- stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Hinweis: Entsprechend gleichlautend entschied der I. Senat mit Urteil v. 11. 12. 2024 - I R 17/21. Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass dann, wenn unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft bestehen, diese Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann. Die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft treten jedoch grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Dies gilt nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall an das FG zurück, Zu dem Umstand, dass an einzelnen Geschäftsbereichen/Niederlassungen der Steuerpflichtigen (als Organträgerin) atypisch stille Beteiligungen bestanden, sind weitere tatsächliche Feststellungen zu den mit Tracking Stocks vergleichbaren Strukturen erforderlich. Außerdem muss das FG noch weitere Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer gewerbesteuerlichen Organschaft treffen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
KStG § 14 Abs 1
AktG § 291 Abs 1, AktG § 292 Abs 1 Nr. 1, AktG § 292 Abs 1 Nr. 2, AktG § 301
Im Streitfall hatte eine KG mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die "abhängige" GmbH als sog. Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als sog. Organträger abzuführen.
Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das FA und nachfolgend auch das FG die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere, mit der Folge, dass die Organschaft insgesamt nicht anzuerkennen sei.
Dies sieht der BFH jedoch anders, er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.
Er entschied, dass§ 14 Abs. 1 KStG einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG sowie die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraussetzt. Was als ganzer Gewinn abzuführen ist, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustehen, sind im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen. Dies betrifft sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft. Hieraus folgt, dass der hiernach verbleibende "Rest-Gewinn" --im Streitfall also "die 90 %"-- der ganze Gewinn ist, der an den Organträger abgeführt werden muss. Dass eine --typische oder atypische-- stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Hinweis: Entsprechend gleichlautend entschied der I. Senat mit Urteil v. 11. 12. 2024 - I R 17/21. Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass dann, wenn unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft bestehen, diese Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann. Die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft treten jedoch grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Dies gilt nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall an das FG zurück, Zu dem Umstand, dass an einzelnen Geschäftsbereichen/Niederlassungen der Steuerpflichtigen (als Organträgerin) atypisch stille Beteiligungen bestanden, sind weitere tatsächliche Feststellungen zu den mit Tracking Stocks vergleichbaren Strukturen erforderlich. Außerdem muss das FG noch weitere Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer gewerbesteuerlichen Organschaft treffen.