Ort der Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen im Ausland durch inländische Unternehmen liegt im Inland
BFH 13.1.2011, V R 63/09Streitig ist der Ort der von der Klägerin, einer GmbH, in den Streitjahren 2003 bis 2005 erbrachten sonstigen Leistungen. Die Klägerin war ein deutsches Recyclingunternehmen, das radioaktive Stoffe von ihren Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) im Ausland übernahm und im Inland verwertete.
Zu den mit ihren Auftraggebern vereinbarten Leistungen gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die sog. Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland.
Die aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze behandelte die Klägerin als nicht steuerbare Umsätze. Die im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger verwendeten gegenüber der Klägerin keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Im Ausland wurde die Klägerin insoweit nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, der Leistungsort der Leistungen der Klägerin liege im Inland und die Leistungen unterlägen daher in Deutschland der Umsatzsteuer. Es änderte daher im Juli 2007 die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die sonstigen Leistungen steuerbar sind, da die Klägerin ihr Unternehmen von einem Ort im Inland aus betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Die von der Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen sind vom FG zu Recht als einheitliche Leistung beurteilt worden, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liegt.
Eine von § 3a Abs. 1 UStG abweichende Ortsbestimmung hat das FG zu Recht abgelehnt. Da es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG) handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden (§ 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG), richtet sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des § 3a Abs. 1 UStG.
Eine sonstige Leistung wird danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall betrieb die Klägerin ihr Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass ihre Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen.
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