Paintball-Vereine sind nicht gemeinnützig
FG Rheinland-Pfalz 19.2.2014, 1 K 2423/11Der Kläger ist Paintball-Verein, der im Juni 2010 gegründet wurde. Er beantragte die Feststellung der Gemeinnützigkeit und den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung (zur Körperschaftsteuer). Das beklagte Finanzamt folgte diesem Antrag nicht und erließ stattdessen einen Bescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 2010. Es war der Ansicht, Paintball sei nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend i.S.d. § 52 Abs. 2 AO anerkannt und falle insbesondere nicht unter die Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports).
Eine Körperschaft verfolge gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO sei unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Förderung des Sports als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Die Vereinsmitglieder des Paintball-Vereins übten zwar begrifflich "Sport" aus, der Verein verfolge aber gleichzeitig eine Tätigkeit, die als allgemeinwohlschädlich einzuordnen sei. Paintball-Spiele aller Variationen entsprächen nicht der Wertordnung unserer Gesellschaft, weil die Gefahr des Abstumpfens, des Abbaus von Hemmschwellen und der Förderung der Anwendung von Gewalt bestehe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO lagen nicht vor.
Ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, kann nicht als gemeinnützig i.S.d. AO anerkannt werden. Das Paintballspiel mag zwar seit seiner "Erfindung" unterschiedliche Entwicklungen genommen haben und inzwischen etwa in der Form des Turnier-Paintballs praktiziert werden. Gleichwohl sind weiterhin die das Spiel prägenden Eigenschaften unverändert feststellbar, auch wenn sich die äußeren Umstände (wie z.B. Kleidung, Spielfelder, Spielgeräte) und auch die Verbreitung sowie Organisation weiterentwickelt haben. Kern des Spiels ist nach wie vor, dass mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen gezielt und geschossen wird mit dem Ziel, diese zu treffen, zu "markieren" und zu "eliminieren", damit letztlich dieser Mensch den Zugriff auf die Flagge der gegnerischen Mannschaft nicht mehr verhindern kann.
Der zweifelsfrei vorhandene Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung körperlicher Aktivitäten und des Wettkampfes wird dabei in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise vom Aspekt der simulierten Tötung oder Verletzung von Menschen während des Spielverlaufs massiv überlagert. Dies bestätigten auch die vom Kläger vorgelegten Videos verschiedener Paintballveranstaltungen. Diese erinnerten an kriegerische Auseinandersetzungen zwischen (jedenfalls zum großen Teil) martialisch verkleideten Teilnehmern und vermittelten nicht zuletzt den Eindruck einer militärischen Übung etwa in der Form eines "Häuserkampfes". Insofern besteht auch ein Unterschied zu den bei Schützenvereinen angebotenen bzw. ausgeübten Sportarten.
Zwar kommen bei Schützenvereinen "echte Waffen" (etwa Gewehr, Pistole oder Bogen) zum Einsatz, es wird jedoch nicht - wie beim Paintball - auf Menschen gezielt und es werden auch keine Verletzungs- oder Tötungsszenen an Menschen nachgeahmt. Vielmehr sind nach dem Waffengesetz bereits solche Schießübungen unzulässig, bei denen Ziele oder Scheiben verwendet würden, die Menschen (nur) darstellen oder symbolisieren. Beim Paintballspiel hingegen wird tatsächlich auf reale Menschen geschossen, weshalb dieses Spiel mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht ansatzweise in Einklang zu bringen ist.