Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
BMF-SchreibenEStG § 5 Abs. 4
Für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) kann neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend von der Finanzverwaltung vorgegebene Tabellenwerte anzusetzen, die im Wesentlichen auf den "Richttafeln 2005 G" von Professor Klaus Heubeck beruhen. Im Juli 2018 wurden die "Richttafeln 2005 G" durch die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" ersetzt.
Mit dem BMF-Schreiben v. 27.2.2020 werden nun die bisherigen Tabellenwerte durch die in der Anlage zum BMF-Schreiben abgedruckten Tabellenwerte, die auf den "Heubeck-Richttafeln 2018 G" beruhen, ersetzt.
Die neuen Tabellenwerte sind spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29. 6. 2020 enden; sie kann frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20. 7. 2018 (Tag der Veröffentlichung der "Heubeck-Richttafeln 2018 G") enden. Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" erfolgt ist.