Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.6.2021 - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002, DOK 2021/0453309
UStG § 3 Abs. 1b
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. 6. 2020 (BGBl. I 2020, 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona Steuerhilfegesetz) vom 10. 3. 2021 (BGBl. I 2021, 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gemacht.
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UStG § 3 Abs. 1b
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. 6. 2020 (BGBl. I 2020, 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona Steuerhilfegesetz) vom 10. 3. 2021 (BGBl. I 2021, 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gemacht.