23.01.2013

PC im Internetcafé ist vorläufig nicht vergnügungssteuerpflichtig

In einem Internetcafé werden Computer in der Regel nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt. Infolgedessen hat das VG Neustadt in einem Eilverfahren entschieden, dass eine westpfälzische Stadt vorläufig keine Vergnügungssteuer auf Personalcomputer (PC) in einem Internetcafé verlangen kann.

VG Neustadt 17.1.2013, 1 L 1067/12.NW
Sachverhalt:
Eine westpfälzische Stadt hatte in ihrer Vergnügungssteuersatzung, die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, u.a. geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés vergnügungssteuerpflichtig ist. Sie verlangte eine monatliche Steuer von 60 € pro Gerät. Demnach gelten insbesondere auch PCs, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, als Spielgeräte.

Die Stadt verlangte infolgedessen von der Antragstellerin, der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 PCs, eine Vergnügungssteuer i.H.v. 2880 € für die Zeit von Januar bis Juni 2012. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Eilverfahren vor dem VG, um den Vollzug des Steuerbescheids zu verhindern. Sie war der Ansicht, die PCs würden von der Kundschaft überwiegend nicht zum Spielen, sondern zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung im Internet genutzt. Die Stadt war hingegen der Auffassung, dass es auf die tatsächliche Nutzung gar nicht ankomme.

Das VG gab dem Eilantrag statt. Die Stadt kann gegen den Beschluss allerdings noch Beschwerde beim OVG einlegen.

Gründe:
Der Vollzug des Vergnügungssteuerbescheides war vorläufig zu stoppen.

Es bestanden schon grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung, da sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpft, anderseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstellt. Außerdem fehlte es an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PCs im Internetcafé der Antragstellerin tatsächlich überwiegend genutzt werden. Denn in einem Internetcafé werden Computer in der Regel nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.

VG Neustadt PM Nr. 6 v. 22.1.2013
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