18.10.2011

Pensionsrückstellungen können mit den Anschaffungskosten zu bewerten sein

Pensionsverpflichtungen, die im Rahmen eines Betriebsübergangs entgeltlich erworben wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten und nicht mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG zu bewerten. Der entgeltliche Erwerb einer Verpflichtung löst grundsätzlich keinen "Erwerbsgewinn" aus.

FG Münster 15.6.2011, 9 K 1292/07 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fertigungsbetriebs im Jahr 1999 auch die Pensionsverpflichtungen für die übergegangenen Arbeitnehmer (Betriebsübergang nach § 613a BGB) übernommen. Die Vertragsparteien vereinbarten hierfür eine Minderung des für den Betrieb zu zahlenden Kaufpreises.

Das Finanzamt bewertete die Pensionsrückstellung zum Jahresende mit dem unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG und nahm in Höhe des Unterschiedsbetrages eine Gewinnerhöhung vor. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, die übernommenen Pensionsverpflichtungen stellten zusammen mit dem verbleibenden zu zahlenden Kaufpreis die Anschaffungskosten für das erworbene Sachanlagevermögen dar. Selbst wenn die Pensionsrückstellung nach Maßgabe des § 6a EStG zu bewerten sein sollte, führe dies nicht zu einem Gewinnausweis. Denn in diesem Fall müsse in Anlehnung an Überlegungen zum negativen Geschäftswert ("bad will") ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden.

Das FG gab der Klage überwiegend statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Pensionsrückstellung war zum 31.12.1999 zu passivieren und die vom Finanzamt insoweit angesetzte Gewinnerhöhung zu mindern.

Die Anschaffungskosten der von der Klägerin mit dem Betriebsveräußerungsvertrag aus November 1999 insgesamt erworbenen aktiven Wirtschaftsgüter bestanden aus dem gezahlten Kaufpreis und den übernommenen Verbindlichkeiten. Die übernommenen Pensionsverpflichtungen waren insoweit mit dem von den Vertragsparteien zugrunde gelegten Wert anzusetzen und nicht nach Maßgabe des § 6a EStG zu bewerten.

Der entgeltliche Erwerb einer Verpflichtung löst grundsätzlich keinen "Erwerbsgewinn" aus. Aus dem Realisationsprinzip als wesentlichem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung folgt, dass Anschaffungsvorgänge nicht zu einer Gewinnrealisierung führen dürfen. Hinter diesen Grundsatz muss die in § 6a Abs. 3 EStG vorgesehene Bewertung mit dem Teilwert zurücktreten. Dies gilt so lange, bis der Teilwert die Anschaffungskosten überschreitet. Andererseits sind auch erst zu diesem Zeitpunkt Erhöhungen der Rückstellungen zulässig.

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Newsletter FG Münster v. 17.10.2011
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