Pferdezuchtbetrieb mit Spitzen-Deckhengst rechtfertigt keine Einheitsbewertung im Einzelertragswertverfahren
FG Münster 31.1.2013, 3 K 2591/11 EWDie Klägerin betreibt mit eigenen Stuten eine Pferdezucht und bildet in der Folge die Jungpferde aus. Für die Zucht hält die Klägerin auch zwei eigene Deckhengste, deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet wird. Zusätzlich werden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Aus diesem Grund setzte das Finanzamt einen (erhöhten) Einheitswert im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG) fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt. Die Revision wird beim BFH unter dem Az. II R 9/13 geführt.
Die Gründe:
Gem. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierhaltung im Rahmen der gem. §§ 51 und 51a BewG vorgeschriebenen Grenzen. Einen Zweig des Tierbestandes bildet dabei das Zuchtvieh, § 51 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BewG. Pferde gehören zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt.
Die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung hängt dabei grundsätzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere - gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel - eine ausreichende Futtergrundlage haben. Die Pferdehaltung der Klägerin stellt aufgrund der ausreichenden Futtergrundlage eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Allein der Umstand, dass ein Ausnahmetier zum Viehbestand gehört, rechtfertigt keine Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen Bewertung im vergleichenden Verfahren.
Die Deckhengsthaltung ist auch nicht als Nebenbetrieb zur landwirtschaftlichen Nutzung anzusehen, der eine gesonderte Bewertung zulassen würde. Ein Nebenbetrieb liegt vor, wenn er dazu bestimmt ist, einem Hauptbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Es kann sich dabei um Be- oder Verarbeitungsbetriebe handeln, die einem Hauptbetrieb der Land- und Forstwirtschaft angeschlossen sind, um die im Hauptbetrieb gewonnenen Erzeugnisse zu be- oder verarbeiten. Danach handelt es sich bei der Deckhengsthaltung nicht um einen Nebenbetrieb, da sie nach den vorstehenden Ausführungen zum Bereich der Urproduktion gehört und damit direkt der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen ist.
Abgesehen davon, dass die Deckhengsthaltung schon aus systematischen Gründen nicht als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG einzuordnen ist, liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Es handelt sich insoweit nicht um eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. § 62 BewG. Verwaltung und auch die Kommentarliteratur gehen zwar davon aus, dass Besamungsstationen als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gem. § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen sind. Vorliegend ist aber unstreitig eine Besamungsstation im Betrieb der Klägerin nicht vorhanden, da die Klägerin die erforderlichen genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen nicht geschaffen hat und die Besamungsstation auch tatsächlich weder für die eigenen noch für fremde Tiere nutzt.
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