10.06.2013

Pkw kein persönliches Reisegepäck

Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sog. Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. Zum einen ergibt sich schon aus der Wortbedeutung, dass ein Kfz kein Gepäckstück sein kann, zum anderen fällt es bereits aufgrund seiner Größe aus der Definition eines Gepäckstückes heraus.

FG Baden-Württemberg 18.3.2013, 11 K 2960/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb in der Schweiz für rd. 250 € einen gebrauchten Pkw und meldete ihn anschließend im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr an. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 € Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften.

Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt folgte diesen Ausführungen nicht und zog den Kläger zu Einfuhrabgaben i.H.v. rd. 78 € heran.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt hat gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben i.H.v. rd. 78 € festgesetzt. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben kommt weder hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer noch hinsichtlich des Zolls in Betracht.

Die vom Kläger zur Begründung seines Vorbringens angeführte Richtlinie 2007/74/EG sieht in Kapitel II "Befreiungen", Abschnitt 1 unter den gemeinsamen Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreien, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. In Art. 7 der Richtlinie werden die anzuwendenden Schwellenwerte vorgegeben, u.a. der vom Kläger zitierte Gesamtwert von 300 € pro Person.

Bereits aus der Wortbedeutung ergibt sich, dass ein Kfz kein Gepäckstück sein kann. Nach dem Wörterbuch Duden ist unter einem Gepäckstück ein "einzelner Gegenstand, (Koffer, Tasche, Paket o.Ä.)", zu verstehen, "der als Gepäck mitgeführt, weiterbefördert wird". Anderen Definitionen zufolge sind Gepäckstücke zum Transport persönlicher Gegenstände vorgesehene Behältnisse. Ein Kfz fällt weder unter die beispielhaft genannten Behältnisse, noch ist es den genannten Behältnissen ähnlich.

Ein Kfz ist zwar ein Transportmittel. Als solches ist es jedoch bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück i.S.d. Befreiungstatbestands anzusehen. Auch wenn es einzelne Gepäckstücke aufnehmen kann, ist es gleichwohl selbst nicht als Gepäckstück zu qualifizieren. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gibt keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM NR. 10 vom 29.5.2013
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