06.07.2023

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Mit BMF-Schreiben v. 27.6.2023 hat das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder über die Notifikation gem. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG bezüglich der Angabe zur Kennung des Finanzkontos unterrichtet.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.6.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :033, DOK 2023/0553804

PStTG § 9 Abs. 6

Mit Schreiben v. 27.6.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019: 33, DOK 2023/0553804 hat das BMF den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht zu verwenden beabsichtigt.

Bei der Kennung des Finanzkontos handelt es sich um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 6 Abs. 8 PStTG). Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber nun nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.
BMF online
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