04.03.2020

Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

Zur Beachtung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern können die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten Auslastungszahlen für Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in dem Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nicht an.

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 23.10.2019 - 3 K 276/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte in der Einkommensteuererklärung 2013 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 9.104 € aus der Vermietung einer Ferienwohnung erklärt. Die Ferienwohnung befindet sich im selbstgenutzten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 m², wovon 155 m² auf den selbstgenutzten Teil und 65 m² auf die Ferienwohnung entfallen. Die Ferienwohnung wurde in den Jahren 2006 bis 2015 an 13 (2008) bis 124 (2014) vermietet. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht an. Zwar habe der Kläger eine ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen. Nach BFH-Rechtsprechung sei die Einkünfteerzielungsabsicht aber immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben seien - erheblich, d.h. mindestens um 25 % unterschreitet.

Im Streitfall sei die ortsübliche Vermietungszeit unterschritten. Nach den Erhebungen des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern habe die durchschnittliche Auslastung der Stadt 35,5 % (alle Unterkünfte) betragen. Für die Region Vorpommern/Rügen läge sie bei 29,3 % (alle Unterkünfte) und bei 23,6 % (nur Ferienunterkünfte und Campingplätze). Dies ergebe ins Verhältnis gesetzt eine durchschnittliche Vermietung von 104 Tagen für das Jahr 2013. Der Kläger komme aber nur auf 75 Tage. Anhand der Prognoseberechnung sei ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden könne.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung der Ferienwohnung. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers ist nicht anhand einer Prognoserechnung, die auch unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst angegebenen Zahlen zu einem Gesamtverlust führen würde, zu überprüfen.

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und liegt die zusätzliche Voraussetzung einer ortsüblichen Vermietungszeit nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung nicht vergleichbar. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteil vom 6.11.2001, IX R 97/00 entspricht. Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzamt zu Unrecht eine Prognoserechnung vorgenommen.

Der Kläger hat im Streitjahr und in den beiden Folgejahren 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen erreicht. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben in der Stadt abzustellen. Gemessen an den Zahlen des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern hatten die Kläger mit der Vermietung ihrer Ferienwohnung eine Auslastung erreicht, die mit Ausnahme des Jahres 2012 oberhalb von 75 % des ortsüblichen Wertes lag.

Nach Auffassung des Senates sind entsprechend der BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten Auslastungszahlen für Ferienwohnungen zugrunde zu legen. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in A (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkunft und sonstige Unterkünfte) abzustellen.

Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar. Gegen die Verwendung der Auslastungszahlen für Ferienwohnungen spricht ebenfalls nicht, dass in die Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern lediglich Ferienwohnungsbetriebe mit mehr als zehn Betten eingestellt worden waren und für sog. Kleinvermieter von Ferienwohnungen (bis zehn Betten) keine Statistik existiert. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es ebenfalls nicht an.
Landesrecht-MV
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